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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17 (https://dejure.org/2020,77502)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.12.2020 - L 1 R 469/17 (https://dejure.org/2020,77502)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - L 1 R 469/17 (https://dejure.org/2020,77502)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Das BSG habe in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - diesen Weg ausdrücklich so aufgezeigt.

    Diese Verwaltungsentscheidung der Beigeladenen ist in die Beurteilung einzubeziehen, weil eine unmittelbare Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG voraussetzt, dass dieser Ablehnungsentscheidung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Bindungswirkung zukommt (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 12 m. w. N.).

    Ein Antrag auf die Versorgung mit Hörgeräten kann jedoch auch in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker, in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse oder in der Antragstellung durch den Versicherten bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung liegen (BSG, Urteile vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 20 und vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - Rn. 35).

    Dieser (sog. zweitangegangene) Rehabilitationsträger war dann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. für die Erbringung der Leistung grundsätzlich nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ausschließlich zuständig (BSG, Urteil vom 20. April 2010 - B 1/3 KR 6/09 R - Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 16).

    Das BSG hat im Zusammenhang mit der Versorgung mit Hörgeräten jedoch entschieden, dass eine Weiterleitung auch bei einem in Betracht kommenden ergänzenden Anspruch auf einen Teil der jeweiligen Teilhabeleistungen erfolgen könne (Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 52 a. E., 53).

    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V a. F. ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V a. F. aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V a. F.) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Rn. 16 und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 32).

    Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Rn. 19; vgl. Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 31).

    Dies schließt ggf. auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Rn. 20 und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - a. a. O.).

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -).

    Auch im hiesigen Fall hat sich die Beigeladene durch die bereits wiederholt vom BSG (Beschluss vom 28. September 2017 - B 3 KR 7/17 B - Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - alle juris) als rechtswidrig gekennzeichnete Praxis, die Beratung und Entscheidung über Art und Umfang der Versorgung mit Hörgeräten nahezu vollständig den vertraglich mit ihr verbundenen Hörgeräteakustikern zu übertragen, dem gesetzlich bestimmten Verfahren zur Versorgung mit Hilfsmitteln praktisch vollständig entzogen.

    Für den Nachweis zu erstattender Kosten genügt grundsätzlich der Beleg einer unbedingten rechtlichen Verpflichtung, aufgrund derer der Leistungserbringer auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Krankenkasse die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -,Rn. 44).

    Der Widerspruch liegt in der Beantragung von Teilhabeleistungen bei der Beklagten (ausführlich BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 58).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V a. F. ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V a. F. aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V a. F.) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Rn. 16 und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 32).

    Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Rn. 19; vgl. Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 31).

    Dies schließt ggf. auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Rn. 20 und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - a. a. O.).

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -).

    Die Krankenkasse kann die ihr aus § 14 SGB I obliegenden Pflichten auch nicht auf die Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer übertragen, weil es ihr selbst obliegt, den Versicherten in einem unübersichtlichen Markt den konkreten Weg zu Leistungen aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 KR 302/07 - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 - und vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 5537/10 ).

    Für den Nachweis zu erstattender Kosten genügt grundsätzlich der Beleg einer unbedingten rechtlichen Verpflichtung, aufgrund derer der Leistungserbringer auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Krankenkasse die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -,Rn. 44).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KR 7/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Auch im hiesigen Fall hat sich die Beigeladene durch die bereits wiederholt vom BSG (Beschluss vom 28. September 2017 - B 3 KR 7/17 B - Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - alle juris) als rechtswidrig gekennzeichnete Praxis, die Beratung und Entscheidung über Art und Umfang der Versorgung mit Hörgeräten nahezu vollständig den vertraglich mit ihr verbundenen Hörgeräteakustikern zu übertragen, dem gesetzlich bestimmten Verfahren zur Versorgung mit Hilfsmitteln praktisch vollständig entzogen.

    Ist danach nicht erwiesen, dass eine Versorgung der Klägerin zu geringeren Kosten möglich war, ist bedeutungslos, ob sie möglicherweise von vornherein auf das hier streitgegenständliche Hörgerät festgelegt war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2017 - B 3 KR 7/17 B -, Rn. 14).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - L 4 KR 85/12

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - technisch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Die Unaufklärbarkeit der Tatsache, ob ein kostengünstigeres Gerät gleichermaßen zum Ausgleich der Hörbeeinträchtigung geführt hätte, geht indes nicht zu Lasten der Klägerin, sondern der Beigeladenen (vgl. mit dem gleichen Ergebnis bei Unaufklärbarkeit einer vergleichenden Anpassung von Festbetragsgeräten LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - L 4 KR 85/12 - juris Rn. 32 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. November 2013 - L 2 R 438/13 ER - juris Rn. 52 ff.).

    Die Krankenkassen treffen insoweit besondere Obhuts- und Informationspflichten, wenn das Angebot anpassungsbedürftiger Hilfsmitteln in hohem Maße intransparent ist und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Mai 2019 - L 2 R 237/17 -, juris Rn. 75; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - L 9 KR 372/17 B ER -, juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - L 4 KR 85/12 - juris Rn. 33).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Ein Antrag auf die Versorgung mit Hörgeräten kann jedoch auch in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker, in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse oder in der Antragstellung durch den Versicherten bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung liegen (BSG, Urteile vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 20 und vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - Rn. 35).

    Auch im hiesigen Fall hat sich die Beigeladene durch die bereits wiederholt vom BSG (Beschluss vom 28. September 2017 - B 3 KR 7/17 B - Urteile vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - und vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - alle juris) als rechtswidrig gekennzeichnete Praxis, die Beratung und Entscheidung über Art und Umfang der Versorgung mit Hörgeräten nahezu vollständig den vertraglich mit ihr verbundenen Hörgeräteakustikern zu übertragen, dem gesetzlich bestimmten Verfahren zur Versorgung mit Hilfsmitteln praktisch vollständig entzogen.

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Dieser (sog. zweitangegangene) Rehabilitationsträger war dann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. für die Erbringung der Leistung grundsätzlich nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ausschließlich zuständig (BSG, Urteil vom 20. April 2010 - B 1/3 KR 6/09 R - Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 16).

    Er war begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig gewesen wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (BSG, Urteil vom 20. April 2010 - B 1/3 KR 6/09 R - Rn.9).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13

    Hörgeräteversorgung - Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Die Krankenkasse kann die ihr aus § 14 SGB I obliegenden Pflichten auch nicht auf die Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer übertragen, weil es ihr selbst obliegt, den Versicherten in einem unübersichtlichen Markt den konkreten Weg zu Leistungen aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 KR 302/07 - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 - und vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 5537/10 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - L 9 KR 302/07

    Hilfsmittelversorgung; Hörgerät; schwere Hörminderung; Festbetrag; nicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Die Krankenkasse kann die ihr aus § 14 SGB I obliegenden Pflichten auch nicht auf die Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer übertragen, weil es ihr selbst obliegt, den Versicherten in einem unübersichtlichen Markt den konkreten Weg zu Leistungen aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 KR 302/07 - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 - und vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 5537/10 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 5537/10

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Die Krankenkasse kann die ihr aus § 14 SGB I obliegenden Pflichten auch nicht auf die Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer übertragen, weil es ihr selbst obliegt, den Versicherten in einem unübersichtlichen Markt den konkreten Weg zu Leistungen aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 KR 302/07 - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 - und vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 5537/10 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2019 - L 2 R 237/17

    Erstattung der über einen Festbetrag hinausgehenden Kosten einer beidseitigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17
    Die Krankenkassen treffen insoweit besondere Obhuts- und Informationspflichten, wenn das Angebot anpassungsbedürftiger Hilfsmitteln in hohem Maße intransparent ist und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Mai 2019 - L 2 R 237/17 -, juris Rn. 75; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - L 9 KR 372/17 B ER -, juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - L 4 KR 85/12 - juris Rn. 33).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - L 9 KR 60/17

    Krankenversicherung - materielle Beweislast für Zweckmäßigkeit selbstgewählter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - L 9 KR 372/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - BiCros-Hörgerät - Beratungspflicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2013 - L 2 R 438/13

    Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des

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